Ein Zahnarzt darf den 3,5-fachen Satz gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) in bestimmten Fällen abrechnen. Hier sind einige Situationen, in denen der 3,5-fache Satz angewendet werden kann:

  1. Besondere Schwierigkeit: Wenn eine zahnärztliche Behandlung aufgrund der medizinischen Umstände oder der individuellen Bedürfnisse des Patienten besonders schwierig oder aufwendig ist, kann der Zahnarzt den 3,5-fachen Satz anwenden. Dies kann beispielsweise bei komplizierten chirurgischen Eingriffen, komplexen Wurzelbehandlungen oder der Behandlung von Angstpatienten der Fall sein.
  2. Dringlichkeit: Falls eine Behandlung außerhalb der regulären Sprechzeiten oder mit erhöhtem zeitlichem Aufwand aufgrund eines dringenden Notfalls durchgeführt wird, kann der Zahnarzt den 3,5-fachen Satz abrechnen.
  3. Umfangreiche Beratung: Wenn der Zahnarzt eine ausführliche Beratung oder Aufklärung des Patienten durchführt, die über das normale Maß hinausgeht, kann der 3,5-fache Satz angewendet werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es um komplexe Behandlungspläne, Implantatversorgungen oder ästhetische Zahnaufhellungen geht.
  4. Besondere Laborleistungen: Wenn der Zahnarzt spezielle Laborleistungen, wie beispielsweise die Anfertigung von individuellen Zahnersatz oder ästhetisch anspruchsvollen Verblendungen, in Auftrag gibt, kann der 3,5-fache Satz für die zahnärztliche Leistung berechnet werden.

Es ist wichtig anzumerken, dass die Anwendung des 3,5-fachen Satzes eine Begründung erfordert. Der Zahnarzt muss die besonderen Umstände, die die höhere Abrechnung rechtfertigen, dokumentieren. Zudem kann der Patient der Anwendung des 3,5-fachen Satzes zustimmen oder eine Kostenübernahme durch seine Versicherung in Anspruch nehmen, sofern diese die höheren Gebührensätze abdeckt.